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Garantie
   

Die Vertragsgarantie Geosec ist seit jeher eine konkrete, klare und transparente Verpflichtung all unseren Kunden gegenüber:


Garantie beim Verfahren See&Shoot HD
Diese Garantie besteht ausschließlich in einer einzigen, einmaligen Wiederholung der Konsolidierungsmaßnahme, und zwar in dem Falle, in dem in Folge differenzierten vertikalen Absackens in dem behandelten Bereich neue Schäden erscheinen oder die alten wieder auftreten sollten. In einem solchen Fall werden – nach Bewertung und Auslegung des neuen Ist-Zustandes der Risse – die Maßnahmen zur Konsolidierung des Bodens wiederholt. Die Kosten für diese Maßnahme gehen zu Lasten des ausführenden Unternehmens.


Inanspruchnahme der Garantie See&Shoot HD
Damit die durch die Konsolidierungsmaßnahmen erfolgte Umverteilung der Spannungen abgeschlossen wird, ist es zweckmäßig, eine gewisse Zeit nach Durchführung der Maßnahme abzuwarten, bevor die Risse endgültig aufgefüllt werden. In dieser Wartezeit können noch leichte Bewegungen auftreten, was absolut normal ist und damit zusammenhängt, dass die Konstruktion sich setzen muss. Wie das genau aussieht, hängt von der Art des Bodens, vom Gewicht des Gebäudes sowie vom Ausmaß der durchgeführten Maßnahme ab. Gestützt auf direkte Erfahrungen empfiehlt die ausführende Firma, das Verschließen der Risse innerhalb von 12 Monaten vorzunehmen, aber frühestens 6 Monate nach Abschluss der Konsolidierungsmaßnahmen durch Harz-Einspritzungen. Das Verschließen der Risse geht zu Lasten des Kunden, der sich an ein Unternehmen seines Vertrauens wenden sollte, welches unter Anwendung der normalen Techniken zur Konsolidierung von Wänden arbeiten, also nicht nur einfach die Risse verspachteln sollte.


Garantie auf das Harz MAXIMA Polyurethan-System UP400E/IPU800
GEOSEC garantiert, dass das expandierende Harz MAXIMA (Tie> 40 Sekunden) nicht schrumpft, sich nicht zusammenzieht und auch nicht an Qualität verliert.


Dauer der Vertragsgarantie
Die Vertragsgarantie hat eine Dauer von 10 Jahren und beginnt mit dem Tag des Abschlusses der Arbeiten. Sie kann aber erst nach erfolgter Bezahlung und innerhalb der vereinbarten Zeiträume in Anspruch genommen werden.




Aus der Garantie sind ausdrücklich ausgeschlossen:
  • horizontales Nachgeben (z.B. abrutschender Art);
  • vorheriges Durchführen von Rammarbeiten oder von Arbeiten zur Übertragung der Belastung des Gebäudes in Tiefenschichten, im Bereich der durchgeführten Konsolidierungsmaßnahmen;
  • die Fälle, in denen sich die Typologie des Untergrundes von derjenigen unterscheidet, die vom Bauherrn erklärt wurde und aus der, vor Durchführung der Maßnahme erstellten graphischen Darstellung ersichtlich war;
  • die Fälle, in denen die statischen oder dynamischen Belastungen bedeutend höher als die geworden sind, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten vorlagen;
  • vom Bauherrn verursachte Schäden in Folge von durch diesen nach Durchführung der Maßnahme vorgenommene Schachtarbeiten unterhalb des Fundaments oder an den behandelten Bereich angrenzend;
  • Naturkatastrophen und Katastrophen anderer Art.
  • Bei Nichtbezahlung der Leistungen verfällt die Garantie.

 
     
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